Satzung

 Satzung  des

 

 Verkehrs- und Verschönerungsvereins Saarburg 1886 e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

 (1)   Der Verein führt den Namen "Verkehrs- und Verschönerungsverein Saarburg 1886 e.V."

 

 (2)   Der Verein hat seinen Sitz in 54439 Saarburg.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

 (1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er will durch seine Tätigkeit beitragen zur Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde, zur Erschließung der heimatlichen Schönheiten und zur Verschönerung des Stadtbildes, der Bauten und Kulturstätten.

 

 Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch:

 

 1.     Die Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung und Gesundheit dienen (Anlegung und Markierung von Wanderwegen, Aufstellung von Ruhebänken und Schutzhütten, Führungen usw.),

 

 2.     Vermittlung der Kulturgüter durch Unterrichtung über die Sehenswürdigkeiten,

 

 3.     Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Verschönerung des Stadtbildes, Erhaltung der Volksbräuche und Sitten sowie der Denkmäler der Natur, der Geschichte und der Kunst),

 

 4.     Unterstützung der Stadt bei der Planung und gegebenenfalls Durchführung aller dem Fremdenverkehr und der Verschönerung des Stadtbildes dienenden Maßnahmen.

 

 (2)    Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

 

§ 3 Vereinstätigkeit

 

 (1)   Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind dies ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten.

 

 (2)   Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

 (1)   Der Verein hat

 

a)  ordentliche Mitglieder und

 

b)  Ehrenmitglieder.

 

 (2)   Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen) werden, die die Satzungszwecke erfüllen wollen.

 

 (3)   Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 Alle Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen.

 

 Alle Mitglieder sind aber auch verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und haben die hierfür von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gefassten Beschlüsse zu respektieren und gegebenenfalls auszuführen.

 

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

 

 (1)   Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

 

 (2)   Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

 

 (3)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

 (4)   Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist schriftlich mitzuteilen und nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

§ 6 Austritt der Mitglieder

 

 (1)   Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

 

 (2)   Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

 

 (3)   Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich und zwar zu Händen des Vorsitzenden zu erklären.

 

(4)   Die Möglichkeit endet ferner durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Tod.

 

 

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

 

 (1)   Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

 

 (2)   Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund (z.B. Zuwiderhandlungen gegen die Zielsetzung des Vereins) zulässig.

 

 (3)   Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

 

 (4)   Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

 (5)   Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

 (6)   Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

 

 (7)   Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich durch Einschreibebrief bekannt gemacht werden.

 

 

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

 

 (1)   Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

 

 (2)   Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an entrichtet. Die Mahnung soll an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein.

 

 (3)   In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

(4)   Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt.

 

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

 

 (1)   Alle ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

 (2)   Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen; er ist im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.

 

 (3)   Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.

 

 (4)   Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

 

§ 10 Organe des Vereins

 

 Organe des Vereins sind:

 

 a)    der Vorstand,

 

b)    die Mitgliederversammlung,

 

c)     die Ausschüsse.

 

 

§ 11 Vorstand

 

 (1)     Der Vorstand besteht aus:

 

 a)   dem Vorsitzenden,

 

b)   zwei Stellvertretern,

 

c)    dem Schatzmeister und

 

d)   bis zu zehn Beisitzern.

 

 (2)     Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne von § 26 BGB) besteht aus:

 

 a)   dem Vorsitzenden,

 

b)   zwei gleichberechtigten, stellvertretenden Vorsitzenden, wovon einer der jeweilige Bürgermeister der Stadt Saarburg sein soll,

 

c)    dem Schatzmeister.

 

 Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt; der Bürgermeister kann die Aus- übung seines Vorstandsamtes jeweils einem seiner Beigeordneten übertragen.

 

 (3)     Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben, der Schatzmeister nur bei Verhinderung auch der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 (4)     Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt.

 

 (5)     Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 

 (6)     Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus irgendeinem Grund während der Wahlperiode aus, kann ein anderes gewähltes Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands mit der kommissarischen Ausübung des betreffenden Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Ersatzwahl stattzufinden hat, beauftragt werden.

 

 (7)     Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt. Diese erstreckt sich dann nur auf die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt auch diese Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

 (8)     Der Vorstand ist bei Bedarf auf Veranlassung des Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen schriftlich oder durch elektronische Mitteilung, in der Regel zwei Wochen, in dringenden Fällen mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.

 

 (9)     Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes und mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

 

 (10)  Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem Vorsitzenden und, falls dieser verhindert ist, einem der stellvertretenden Vorsitzenden, wobei der an Lebensjahren ältere stellvertretende Vorsitzende den Vorrang hat.

 

 (11)  Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, falls die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes den Ausschlag.

 

 (12)  Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführer und dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift hierüber zuzusenden und zwar spätestens mit der Einladung zu der nächsten Vorstandssitzung

 

 

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

 

 Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 BGB), dass zum Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundbesitz und zur Aufnahme von Darlehen in Höhe von mehr als 1.500 ? (i.W. eintausendfünfhundert Euro) je Geschäftsjahr, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

 

§ 13 Aufgabe des Vorstandes

 

 Der Vorstand verwaltet den Verein verantwortlich gegenüber der Mitgliederversammlung, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 

 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

 

 1.     die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

 2.     die Aufstellung des Hauhaltsplanes,

 

 3.     die Beschlussfassung über alle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel durchzuführenden Maßnahmen zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele,

 

 4.     die Entscheidung über Anträge zur Aufnahme als Mitglied und die Streichung der Mitgliedschaft (§ 5 Abs. (3) und § 8 Abs. (2) der Satzung),

 

 5.      die Einsetzung der Ausschüsse,

 

 6.     die Amtsentbindung und die Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes,

 

 7.     die kommissarische Übertragung der Aufgaben eines ausgeschiedenen Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes auf ein anderes Mitglied des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung,

 

 8.     die Aufnahme von Darlehen bis zu 1.500 € (i.W. eintausendfünfhundert Euro) je Geschäftsjahr,

 

 9.     Stellungnahme und Vorschlag zur Auflösung des Vereins.

 

 

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

 

 Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

 

 a)    wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens

 

b)    jährlich einmal  oder

 

c)     wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

 

 In den Jahren, in denen keine Vorstandswahlen stattfinden, hat der Vorstand der nach Buchstabe b) zu berufenen Mitgliederversammlung ebenfalls einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Jahresrechnung vorzulegen.

 

 

§ 15 Form der Berufung

 

 (1)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Einladungen dazu werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt  und per elektronischer Mitteilung erfolgen.

 

 (2)   Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand (Tagesordnung) bezeichnen.

 

 (3)   Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

 (4)   Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich mit Begründung dem Vorstand, zu Händen des Vorsitzenden, vorgelegt werden.

 

 (5)   In der Mitgliederversammlung kann grundsätzlich nur über Tagesordnungspunkte beschlossen werden, die in der Einladung vermerkt sind, es sei denn, dass die Dringlichkeit zusätzlich aufzunehmender Tagesordnungspunkte vor Eintritt in die Tagesordnung mit Mehrheit festgestellt wurde. Hiervon ausgenommen sind jedoch Satzungsänderungsbeschlüsse.

 

 

§ 16 Beschlussfähigkeit

 

 (1)   Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

 

 (2)   Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 (3)   Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. (2) der Satzung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

 

 (4)   Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

 

 

§ 17 Beschlussfassung

 

 (1)   Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

 (2)   Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder mit Ausnahmen gemäß § 16 Abs. (2) der Satzung.

 

 (3)   Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 18 Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

 (1)   Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

 

 (2)   Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterschreiben; wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Vorsitzende das ganz Protokoll.

 

 (3)   Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

 

 

§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 (1)  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

 1.     Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

 

2.     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 

3.     Abnahme der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Rechnungsprüfungsberichtes,

 

4.     Entlastung des Vorstandes,

 

5.     Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 der Satzung,

 

6.     Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft,

 

7.     Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsauschusses,

 

8.     Änderung oder Neufassung der Satzung,

 

9.     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 (2)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 11 Abs. (9) der Satzung.

 

 

§ 20 Ausschüsse

 

 (1)   Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben übernehmen.

 

 (2)   Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

 

 

 

§ 21 Rechnungsprüfungsabschluss

 

 (1)   Für die Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren aus ihrer Mitte einen Prüfungsausschuss von zwei Mitgliedern, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

 (2)   Die Ausschussmitglieder sind berechtigt und verpflichtet, die Bücher, Akten und sonstige Belege des Schatzmeisters einzusehen und zu überprüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

§ 22 Auflösung des Vereins

 

 (1)   Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 19 Abs. (1) Ziffer 9 der Satzung) unter Beachtung von § 16 Abs. (2) bis Abs.(4) der Satzung aufgelöst werden.

 

 (2)   Die Liquidation erfolgt durch zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidatoren.

 

 (3)   Ein nach erfolgter Liquidation verbleibender Überschuss ist der Stadt Saarburg zu übertragen mit der Auflage, ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 § 23 Geschäftsjahr

 

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 Saarburg, den 01. November 2020

 

Alois Benzkirch

Vorsitzender